AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Vertrage, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die wir mit Unternehmern vereinbart haben, es sei denn ihre Änderung oder ihr Ausschluss wurden ausdrücklich vereinbart. Abweichende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Käufers sind nur vereinbart, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.
II. Zustandekommen eines Vertrages
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sie werden erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten und Handelsvertreter, die über unser Angebot oder schriftliche Vereinbarungen hinausgehen, gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
1. Einem Angebot beigefügte Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
III. Preise und Zahlungen
UnserePreise gelten zuzüglich der am Tage der Lieferung jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Ist ein Preis nicht vereinbart, gilt unsere am Liefertag gültige Preisliste.
Hinzu kommen die Kosten für Transport, Versendung und Verpackung.
1. Zahlungen sind bei Anlieferung der Ware bar ohne Abzug zu leisten.
2. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, hat er den Betrag in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, auch wenn er sich nicht im Verzug befindet.
Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen ein insolvenzantrag gestellt oder erscheint seine Zahlungsfähigkeit aufgrund anderer Umstände als zweifelhaft, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, oder anstelle eines genommenen Schecks oder Wechsels Barzahlung zu verlangen.
1. Wir gewähren kein Skonti, solange sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.
2. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgehen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Wir nehmen nur diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel entgegen. Wechselsteuer, Einziehungs- und Diskontkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind zusammen mit dem Preis zu vergüten. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass wir einen Scheck oder Wechsel rechtzeitig vorlegen, dagegen Protest einlegen oder zurückleiten.
3. Der Käufer kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder mit Gegenforderungen aufrechen, solange wir diese Rechte bestreiten und sie nicht rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht - auch bei Teilleistungen - mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über, spätestens jedoch, wenn die Ware unsere Geschäfts- oder Lagerräume oder bei einer Direktlieferung die Lagerräume unseres Lieferanten verlässt.
2. Verzögert sich die Versendung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Dasselbe gilt, wenn wir zu Recht von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
V. Liefertermine und Lieferfristen, Verzugsschaden
1. In unseren Auftragsbestätigungen genannte Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, so lange wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Verbindliche Liefertermine und -fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse jedweder Art, insbesondere durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung entsprechend verlängert, wenn diese Hindernisse für die Fristüberschreitung ursächlich sind. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall erstatten wir erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich. Weitergehende Ersatzansprüche des Käufers aufgrund eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4. Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
5. Steht dem Käufer aufgrund einer von uns leicht fahrlässig verursachten Verzögerung ein Verzugsschaden zu, so ist unsere Haftung begrenzt je volle Woche auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitig gelieferten Ware, höchstens jedoch auf 5 % dieses Wertes. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder die Einhaltung eines Liefertermins zugesichert oder garantiert. Wir haften ferner nicht für Schäden, die auf Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten beruhen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Waren, die wir liefern, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller zum Zeitpunkt des Kaufs vom Käufer noch nicht beglichenen Forderungen unser Eigentum.
2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir neben den uns gesetzlich zustehenden Rechten die Ware zurücknehmen oder deren Benutzung oder Weiterverkauf untersagen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist oder wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Die Kosten einer Rücknahme gehen zu Lasten des Käufers. Üben wir das Rücktrittsrecht aus, hat uns der Käufer eine Entschädigung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages zu zahlen, wenn nicht der Käufer einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet, beschlagnahmt oder sonst beeinträchtigt, hat uns der Käufer dies unverzüglich mitzuteilen und uns die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Informationen zu geben. Die zur Sicherung unseres Eigentums erforderlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
1. Der Käufer darf die Ware oder damit verarbeitete Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt uns schon heute alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritten entstehen, zur Sicherheit ab. Der Käufer ist zum Einzug dieser Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang geschieht. Forderungen ziehen wir nur dann selbst ein, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder sich mit ihnen in Verzug befindet. In diesem Falle hat uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner zu benennen und die Schuldner von der Abtretung zu informieren. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Käufer nicht gestattet.
2. Etwaige Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns an der neuen Ware ein Miteigentumsanteil im Verhältnis unserer Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung und Vermengung zu.
3. Der Käufer hat die Ware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht.
6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet die Sicherheiten insoweit freizugeben.
VII. Gewährleistung
Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat uns der Kunde unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Rechnungsdatum und Rechnungs- und Lieferscheinnummer anzuzeigen. Zeigt der Kunde nicht spätestens 48 Stunden nach der Ablieferung bzw. Entdeckung den Mangel an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten hat uns der Kunde zu ersetzen.
1. Wird die Ware durch einen Spediteur geliefert, hat der Kunde zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Frachtführer oder einer sonst bestehenden Transportversicherung die angelieferte Ware unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen. Der Kunde hat auch äußerlich unbeschädigte Verpackungen zu öffnen und zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Schäden hat der Kunde dem Frachtführer mitzuteilen und auf der Empfangsbestätigung vermerken zu lassen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Kunde uns unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Ablieferung zu melden, damit wir die nach § 438 HGB erforderliche Schadensanzeige gegenüber dem Frachtführer oder der Versicherung fristgerecht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung einlegen können.
2. Wir haften nur für vom Kunden nachgewiesene Mängel der gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung, die innerhalb von zwölf Monaten ab der Ablieferung bzw. der Abnahme infolge einer vor dem Gefahrübergang liegenden Ursache auftreten. Das Regelung des § 478 BGB bleibt jedoch unberührt, wenn wir dem Kunden keinen gleichwertigen Ausgleich für dessen Ausschluss gewährt haben.
3. Macht der Kunde Mängelansprüche geltend, hat er folgende Nachweise zu führen, wenn sie auf die Verursachung des Mangels Einfluss haben können:
1. Ausschließliche Verwendung von Originalteilen des Hersteller;
2. Verwendung von Anbauteilen am Liefergegenstand nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers;
3. Vornahme von Änderungen und Reparaturen nur durch autorisiertes Personal;
4. Service und Wartung durch autorisierte Fachmonteure des Herstellers gemäß den in der Betriebsanweisung niedergelegten Vorschriften.
Ausgeschlossen sind insbesondere Mängelansprüche für:
1. Folgen der Nichtbeachtung der Bedienungsanweisung, insbesondere Folgen von Fehlbedienungen, vorsätzlichen oder fahrlässigen Gewalteinwirkungen oder unvorschriftsmäßiger Wartung
2. Abnutzung und Folgen übermäßiger Beanspruchung
3. Glüh- und Glimmlampen, die nach Gefahrübergang entstanden sind
4. Glas, Lack und Emailleschäden, die nach Gefahrübergang entstanden sind
5. Zerstörung, Beschädigung oder Verunstaltung durch von außen einwirkende Einflüsse, die nach Gefahrübergang einwirkten
6. Die Vergrößerung des Schadens durch Inbetriebnahme vor Abschluss einer Reparatur oder durch Weiternutzung trotz eingetretenen Schadens
7. Die Abweichung von ausländischen Vorschriften, es sei denn die Übereinstimmung war vereinbart
8. Handelsübliche oder von allgemein anerkannten Normen tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht, Qualität oder sonstigen Standards
9. Mängel an vom Käufer beigestellten Teilen einschließlich der dadurch verursachten Mängel und Schäden aller Art.
Liegt ein von uns zu behebender Mangel vor, können wir nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil der Ware nachbessern oder gegen eine mangelfreie Ware oder mangelfreien Teil der Ware austauschen (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz bleibt unberührt.
1. Der Käufer hat uns zur Beseitigung von Mängeln bzw. zum Austausch mangelhafter Gegenstände eine angemessene Nachbesserungsfrist zu gewähren, die mindestens 14 Tage betragen muss. Die Fristsetzung entfällt, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2. Wurde vom Käufer die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht, tragen wir lediglich die Kosten, die am Erfüllungsort angefallen wären
VIII. Haftungsbegrenzung
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung für Sach- und Vermögensschäden oder auf Aufwendungsersatz ist auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden oder Aufwendungen beschränkt, soweit wir nachweisen können, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben. Soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Käufer abgeschlossene Sachversicherung abgedeckt wird, haften wir nur für die mit der Inanspruchnahme der Versicherung verbundenen Nachteile.
2. Unsere Haftung auf Schadensersatz für Folgeschäden an anderen Sachen als der gelieferten Ware selbst oder am sonstigen Vermögen des Käufers ist ausgeschlossen, wenn nur leichte Fahrlässigkeit und keine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten. Bei leichter Fahrlässigkeit und wesentlicher Vertragsverletzung ist unsere Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
3. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Die oben genannten Haftungsbegrenzungen greifen ferner nicht ein, soweit wir eine Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Im Falle einer Produkthaftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen;
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag, ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand ist auch der Sitz des jeweiligen Beklagten.
X. Anwendbares Recht
XI. Änderungen und Irrtume vorbehalten
Dem Vertragsverhältnis liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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